Satzung der Fotofreunde Neusäß


§ 1      Name, Sitz, Geschäftsjahr 

Der Verein führt den Namen „Fotofreunde Neusäß". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Fotofreunde Neusäß e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Neusäß. Der Verein wurde im Jahr 1970 gegründet.

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2      Zweck und Aufgaben 

Sinn und Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der künstlerischen Fotografie, wobei der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne steuerlicher Vorschriften verfolgt. Einer der Schwerpunkte der Vereinstätigkeit ist auf die Pflege internationaler Beziehungen auf dem Gebiet der fotografischen Kunst gelegt, um einen sichtbaren Beitrag zur Völkerverständigung zu leisten.

In erster Linie wird der gemeinnützige Vereinszweck dadurch verwirklicht. daß Ausstellungen im In- und Ausland beschickt werden, daß die Möglichkeiten auf dem Gebiet fotografischer Kunst innerhalb der städtepartnerschaftlichen Beziehungen Neusäß zu den auf diesen Grundlagen bestehenden Verbindungen zu nutzen sind und daß ansonsten einer breiten Öffentlichkeit durch Vorträge, Ausstellungen. Schulungen und ähnliche Veranstaltungen die Idee der Kunst der Fotografie näher gebracht wird.

Der Verein dient mit seinem Vermögen in seinen sämtlichen Einrichtungen gemeinnützigen Zwecken. Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht eiqenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben. die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhaltnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3      Erwerb der Mitgliedschaft 

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person.

Die Mitgliedschaft kann zu jedem Ersten eines Monats beginnen.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet sein soll. Bei beschränkt geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des .Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4     Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied das Vorstands. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist,

Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder Umlagen 1m Rückstand ist Die Streichung darf erst beschlossen werden. wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Welse verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluß des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zu übersenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Nach fristgemäßer Einlegung der Berufung ist innerhalb eines Monats eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der abschließend über den Ausschluß entschieden wird.

§ 5     Mitgliedsbeiträge 

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, die jeweils zur Hälfte im Januar und Juli eines Kalenderjahres zu entrichten sind. Sie werden von den Mitgliedern ohne besondere Aufforderung erbracht. Mitglieder, die während des Kalenderjahres dem Verein beitreten, zahlen im Eintrittsjahr einen anteiligen Jahresbeitrag in Höhe eines Zwölftel des Jahresbeitrags, der den verbleibenden Monaten des Kalenderjahres entspricht. Der anteilige Jahresbeitrag ist im Laufe des Eintrittsmonats zu bezahlen.

Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

Die Höhe von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Vorstand kann in geeigneten Einzelfallen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erfassen oder stunden.

§ 6      Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die jeweilige Hausordnung des Vermieters des Vereinsheims, z.Z. St. Ägidius Begegnungsstätte in Neusäß, zu beachten.


§ 7      Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

    § 8      Der Vorstand 

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand. dem Schatzmeister und dem Schrittführer. Dabei können höchstens zwei Vorstandsämter auf eine Person vereinigt werden. Die Vereinigung des 1. und 2. Vorstands in einer Person ist ausgeschlossen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch (§ 26 BGB) den 1.Vorstand oder den 2. Vorstand einzeln vertreten. Diese Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt. daß zu Rechtsgeschäften von über 500.--€ ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.

§ 9      Wahl und Amtsdauer des Vorstands 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10     Beschlußfassung des Vorstands 

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder persönlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vor-stand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei Beschußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende. bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließen-den Regelung erklären.

§ 11      Die Mitgliederversammlung 

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende, volljährige Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes: Entlastung des Vorstands.

Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags und etwaiger Umlagen.

Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 500.- €

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins; Beschlußfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens nach Abwicklung der Verbindlichkeiten bei Auflösung des Vereins.

Wahl des Kassenprüfers gemäß §13 der Satzung

§ 12      Einberufung der Mitgliederversammlung 

Mindestens. einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugestellt. wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben, über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. 

§ 13      Kassenprüfung 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Rechnungsprüfer welcher nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören darf. Er ist nur der Mitgliederversammlung verantwortlich, der er mündlich und schriftlich über die ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse zu berichten hat.

§ 14      Außerordentliche Mitgliederversammlung 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder, mindestens aber vier Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Für die Einberufungsfrist gelten die Bestimmungen des § 12 der Satzung entsprechend.

§ 15      Beschlußfassung der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandmitglied geleitet. Ist kein Vorstandmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem Wahlausschuß übertragen.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung faßt alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen, gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb von eines Monats gegenüber dem vorstand erklärt werden.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit findet zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 16      Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in welcher mindestens drei Viertel aller Mitglieder anwesend sein müssen. Finden sich weniger Mitglieder ein, so muß eine nochmalige Versammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist. Die Auflösung kann nur mit der in § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das Vermögen an die Ortsgruppe des Bundes Naturschutz zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke.

§ 17      Allgemeines 

Jedem Mitglied ist auf Verlangen eine Kopie dieser Satzung kostenlos zu überlassen.

Auf Verstöße gegen die Satzung bei der Durchführung von Mitgliederversammlungen kann sich nur berufen, wer dies bis zum Ende der Versammlung rügt.

Im Übrigen gilt das Vereinsrecht im bürgerlichen Recht. Die eventuelle Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Satzung berührt die Wirksamkeit ihrer anderen Teile nur, wenn die Satzung ohne die unwirksame Bestimmung nicht beschlossen worden wäre.

§ 18      Inkrafttreten der Satzung 

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg in Kraft.


Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 19.02.02024 abgeändert.

Unterschriften: